Erlaubnis Makler, Bauträger und Baubetreuer
(amtlich: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung/GewO – Makler,
Bauträger, Baubetreuer")
Für das Ausüben einer Maklertätigkeit oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von
Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich
- für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oderVerpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- gewerbliche Räume, Wohnräume,
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung,
- Darlehen,
- den Erwerb von Anteilscheinen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft (also inländische Investmentanteile) und von ausländischen Investmentanteilen,
- den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, insbesondere geschlossene Immobilienfonds, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
- den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (etwa stille GmbH?-Anteile, KG-Anteile, geschlossene Immobilienfonds oder von verbrieften Forderungen gegen solche Gesellschaften), und für diejenigen, die gewerbsmäßig täig sein möchten als
- Bauträger, also Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen, oder als
- Baubetreuer, also Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.
Ausnahmen
Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Makler, Bauträger, Baubetreuer ist nicht erforderlich unter anderem
- für Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erteilt wurde oder
- für Gewerbetreibende, die lediglich den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln, mit denen von ihnen abgeschlossene Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen finanziert werden.
- wenn die zukünftige Betriebsstätte in einer Kreisfreien Stadt liegt: die Stadtverwaltung
- wenn die zukünftige Betriebsstätte in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
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(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Sie können den Antrag persönlich oder schriftlich stellen. Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (
GewO?) (Makler, Bauträger, Baubetreuer)" liegt bei der zuständigen Stelle aus; der Vordruck ist je nach Angebot der Behörde auch im Internet abrufbar (Liste
"Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte).
- Personalausweis oder Reisepass Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, das für den Wohnort zuständig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes, das für den Wohnort zuständig ist
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Führungszeugnis der Belegart 0 DETAILS: "Führungszeugnis"
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere). Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug, der Gesellschaftsvertrag und das Gesellschafterverzeichnis benötigt.
Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (
GbR?, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Rahmengebühr von EUR 100 bis EUR 1.000 an.
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Makler und Bauträger eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (
MaBV?).
- § 34c Gewerbeordnung (GewO?) – Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV?)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Stand: 17.07.2008